STAAT: Vereinigung von einer Vielheit
von Menschen innerhalb eines abgegrenzten geographischen Raumes unter einer
souveränen Herrschaftsgewalt. Der Staat hat das Monopol der legitimen
physischen Gewaltanwendung inne. Unter rechtlichen Gesichtspunkten ist der Staat
eine juristische Person, also eine Gebietskörperschaft mit oberster,
unabgeleiteter Anordnungsgewalt.
VOLK: Durch gemeinsames
kulturelles Erbe und historisches Schicksal gekennzeichnete Lebensgemeinschaft
von Menschen. Wesentlich hierbei ist das Gefühl innerer, meist auch äußerer
Zusammengehörigkeit. Wird häufig synonym zum Begriff der Nation gebraucht,
wobei das Volk nur in geringerem Maße die Vorstellung der staatlichen Einheit
kennt.
NATION: Politische Gemeinschaft bzw. soziale Großgruppe, die durch die
Gemeinsamkeit in Abstammung, Wohngebiet, Sprache, Religion, Welt- und
Gesellschaftsvorstellungen, Rechts- und Staatsordnung, Kultur und Geschichte
gekennzeichnet ist. Entscheidend ist, dass die Angehörigen einer Nation von
deren Anders- und Besonderssein im Vergleich zu allen anderen Nationen überzeugt
sind. (vgl. die Begriffe Staatsnation und Kulturnation)
GESELLSCHAFT: Das strukturierte und organisierte System menschlichen
Zusammenlebens und –wirkens. Seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts
werden die westlichen Demokratien mit dem Begriff der pluralistischen
Gesellschaft im Sinne eines vielschichtigen Gruppen- und Wertesystems
identifiziert.
In der Soziologie bezeichnet Gesellschaft das Zusammenwirken der Menschen,
sofern es in sich geordnet oder bewusst organisiert ist. Im Gegensatz zum Staat
umfasst eine Gesellschaft alle Menschen, die in einem Land leben – unabhängig
von ihrer Nationalität. In einem Staat sind alle Menschen, die Staatsbürger,
vor dem Gesetz gleich. Der Staat ist somit die Organisationsform der
Gesellschaft. In einer Gesellschaft sind alle Menschen ungleich und ergeben so
eine komplexe Gesellschaftsstruktur.
Sozialstaat: Die Sozialstaatlichkeit der
Bundesrepublik wird in Art. 20 I GG festgelegt. Damit sollen die
Mitverantwortung des Staats für die Ausgleichung sozialer Gegensätze innerhalb
des Staatsvolkes und die staatliche Pflicht, in sozialen Notlagen Hilfe zu
leisten, verdeutlicht werden. Dies unterscheidet den Sozialstaat vom liberalen
Rechtsstaat, dessen alleiniges Anliegen die Gewährleistung von Freiheit,
Eigentum und Rechtsgleichheit ist, um einen gesellschaftlichen Freiraum im Verhältnis
zum Staat abzugrenzen.
Quelle: verschiedene Lexikas wie z. B. Brockhaus in drei Bänden u. a., Blickpunkt Bundestag - August 1999 (Art. Sozialstaat)
2) Sozialstruktur und soziale "Schichtung"
Soziale Ungleichheiten sind - trotz aller
utopischen Träumereinen - in der Gesellschaft faktische
Selbstverständlichkeit. Aufbauend auf dieser Erkenntnis war es schon immer
Aufgabe der Soziologie (= Gesellschaftslehre, Wissenschaft von der
Gesellschaft, ihren Formen, Gesetzlichkeiten und ihrer Entwicklung )
Kriterien zu finden, wie der jeweilige Status von Menschen in eine Struktur zu
bringen ist. So wurden Klassen- und Schichtmodelle entwickelt, später dann mit
Milieumodellen erweitert.
Solche Kriterien sind etwa Bildung, Beruf, Einkommen, Vermögen (objektive
Faktoren). Neuerdings kommen - insbesondere für die Milieuforschung auch
Lebenseinstellungen, Leitbilder, Wertorientierungen, Freizeit- und
Konsumverhalten (subjektive Faktoren) hinzu.
Soziale Gerechtigkeit
Man spricht von vertikaler Ungleichheit (etwa in Bezug auf
Einkommenssituation, Vermögen usw.), aber auch von horizontaler Ungleichheit
(etwa bei einer Differnzierung innerhalb gleicher Schichten, wobei Kriterien z.
B. Nationalität, Alter, Geschlecht oder gar Zahl der Kinder sind). Eine
Gesellschaft wird als gerecht erfahren, wenn die jeweiligen Schichten als
"durchlässig" erfahren werden, das heißt wenn - etwa durch eigene
Leistung - eine "vertikale Mobilität" möglich ist, also ein Aufstieg
in eine "höhere" Gesellschaftsschicht. Es ist Aufgabe des Staates als
Organisationsform der Gesellschaft die Rahmenbedingungen zu schaffen, dass in
der Gesellschaft eine solche vertikale Mobilität durch ein möglichst hohes
Maß an Chancengleichheit möglich wird (Beispiel: Ermöglichung der
Schulbildung und eines Studiums unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten
der Eltern).